Lichtbild. E-Learning
  • Support
  • Anmelden

Brotkrumen-Navigation

Fotorechte in Österreich

Fotorechte in Österreich

Zentrale Rechtsfragen um Fotografie

Als das Recht am eigenen Bild noch nicht den heutigen Stellenwert hatte … – der Lienzer Stadt und Spitalsarzt Anton Wurnig, um 1910 Fotograf: Johann Unterrainer, Sammlung Stadtgemeinde Lienz, Archiv Museum Schloss Bruck – TAP, CC BY 4.0

Grundsätzliches

Die Rechte an Fotografien in Internet und Social Media sind eingebettet in die Bereiche der Rechte am geistigen Eigentum. Geistiges Eigentum betrifft im Unterschied zu körperlichem Eigentum all jene Dinge, die man „nicht angreifen kann“, wie Erfindungen, kreatives Schaffen, aber auch Handelsmarken etc.

Neben den Bereichen Patentrecht, Markenrecht, Musterschutz und Wettbewerbsrecht bezieht sich auch das Urheberrecht auf geistiges Eigentum.

Im Urheberrechtsgesetz (UrhG)[1] selbst sind neben dem Urheberrecht auch andere Themen geregelt, wie vor allem die sogenannten Leistungsschutzrechte und Teile von Persönlichkeitsrechten.

Gerade in Bezug auf diese Persönlichkeitsrechte gab es in den letzten Jahren eine erhöhte Sensibilisierung. Es handelt sich dabei um Themen wie das Recht am eigenen Namen, an Abbildungen von Personen, an der Lebensgeschichte, an Informationen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich und dergleichen. Hier sind wiederum Berührungspunkte zum Datenschutz gegeben, der im Mai 2018 durch die Datenschutz-Grundverordnung der EU (EU-DSGVO)[2] massiv verstärkt wurde.
 
Fotografie in der italienischen Gesetzgebung
Die österreichische und die italienische Gesetzgebung sind hier unterschiedlich gestaltet. Dem italienischen Recht im Zusammenhang mit Fotografie ist ein eigener Abschnitt gewidmet.

 
Urheberrecht im engeren Sinn

Europaweit wurde das jeweils nationale Urheberrecht in den letzten Jahren durch zahlreiche verbindliche Richtlinien ziemlich harmonisiert, trotzdem existieren in jedem Land nach wie vor eigene Vorschriften. In Österreich handelt es sich dabei um das Urheberrechtsgesetz (UrhG)[3] , das zurückgeht auf das Jahr 1936 und das in der Zwischenzeit oft novelliert wurde.

Wie ist das Urheberrecht auf EU-Ebene geregelt? Gibt es Unterschiede zum österreichischen Urheberrecht?

Der österreichische Rechtsanwalt Rainer Beck (Graz) spricht über die Zusammenhänge zwischen österreichischen und europäischen Regelungen.
0:57 min.
 
Kernbereich des Urheberrechtes ist der sogenannte Werkbegriff. Nur wenn ein Werk im Sinn des § 1 UrhG geschaffen wird, findet das UrhG als Schutzgesetz überhaupt Anwendung. Was nicht als Werk in diesem Sinn gilt, ist auch nicht nach dem UrhG geschützt. Zentrale Elemente des Themenbereichs „Fotografie und Recht“ werden nachfolgend definiert.
Das Werk
Das Werk als eigentümliche geistige Schöpfung des Urhebers, hier des Fotografen Alois Baptist – Blick vom Lienzer Bahnhof Richtung Antoniuskirchl und Postamt, um 1965 Fotograf: Alois Baptist, Sammlung Foto Baptist – TAP, https://www.lichtbild-argentovivo.eu/de/bilddatenbank/bildsuche.html?detail=TAP-L52885, CC BY 4.0
Ein Werk ist dann gegeben, wenn eine „eigentümliche geistige Schöpfung“ vorliegt, also ein neues Geistesprodukt aus den Bereichen Literatur, bildende Kunst, Musik oder Film, wobei zur bildenden Kunst auch die Fotografie zählt.

Schutz besteht auch für entsprechende Software, Handy-Apps, Datenbanken etc.
Der Urheber
Der Urheber eines Werkes ist die Person, die es schuf, und zwar unabhängig davon, ob es dazu einen Auftraggeber gab oder nicht. Belanglos ist auch der Zweck, zu dem ein Werk geschaffen wurde. Als Urheber scheiden daher alle Formen von Gesellschaften aus; Urheber kann nur ein Mensch sein; dieser kann gegebenenfalls auch minderjährig oder nicht voll geschäftsfähig sein.

Aus dem Begriffspaar des Urhebers und seines Werkes ergeben sich zahlreiche Rechte, die dem Urheber an seinem Werk zustehen, nämlich die sogenannten Verwertungsrechte einerseits und die Persönlichkeitsrechte andererseits.
Wichtig:  Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Werk schaffen, bei dem die Ergebnisse des Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, steht das Urheberrecht allen gemeinsam zu; jede beteiligte Person hat bei der Verwertung auch ein Vetorecht!
Mehr zum Thema
Entwicklung der Fotografie in Tirol, Südtirol und dem Trentino
Verschiedene Fotografen der Tiroler, Südtiroler und Trienter Fotogeschichte werden im Kapitel Fotogeschichte vorgestellt.
Verwertungsrechte
Dem Urheber stehen an seinem Werk exklusive Verwertungsrechte zu, wobei in diesem Begriff das Wort „Wert“ enthalten ist. Diese Rechte verschaffen dem Urheber die Möglichkeit, „Werte“ zu schaffen, also das Werk zu vermarkten und damit Geld zu verdienen.

Der ursprüngliche Kern dieser Verwertungsrechte sind das Recht auf Vervielfältigung (englisch: to copy, daher Copyright) und das Recht auf Verbreitung. Mit diesen beiden Rechten konnte die mit der Erfindung des Buchdruckes entstandene Verlegertätigkeit schon zu Beginn des urheberrechtlichen Denkens in den Griff bekommen werden. Das Recht auf Vervielfältigung ermöglicht es, eine bestimme Auflage herzustellen; das Recht auf Verbreitung beinhaltet die Berechtigung, die hergestellte Auflage zu vertreiben. Es handelt sich bei diesen beiden Rechten also um die Kernzelle des Copyrights.

Der Rechtekatalog wurde im Laufe der Zeit ergänzt durch das Recht zur öffentlichen Darbietung (Aufführung, Vorführung etc.), das Recht auf Sendung (Radio, TV), zum Vermieten und Verleihen und zuletzt durch das Recht auf „Zurverfügungstellung“, also die sogenannten Online-Rechte.

Diese Rechte stehen primär und originär ausschließlich dem Urheber zu. Der Urheber ist berechtigt, diese Rechte durch andere ausüben zu lassen; man spricht in diesem Fall von sogenannten Nutzungsbewilligungen oder Nutzungsrechten. Urheberrecht gilt auch für Posting, Sharing etc. im Internet und in sozialen Medien.

Was sind die Nutzungsrechte?

Rainer Beck, Rechtsanwalt aus Graz, erklärt den Unterschied zwischen Verwertungs- und Nutzungsrechte.
1:01 min.
Persönlichkeitsrechte
Persönlichkeitsrechte entspringen gedanklich dem persönlichen Bezug des Autors zu seinem Werk und betreffen daher Themen wie Namensnennung, Schutz vor Veränderung und Entstellung, Recht auf Bearbeitung und dergleichen.
Achtung: Diese Persönlichkeitsrechte sind hochsensibel! Es reicht nicht aus, nur die Quelle zu nennen, sondern es geht immer um die exakte Angabe des genauen Namens des Urhebers, wie zum Beispiel des Fotografen.

Was sind die Urheberpersönlichkeitsrechte?

Der Rechtswalt Rainer Beck (Graz) spricht über die Persönlichkeitsrechte der Urheber.
0:40 min.
Schutzdauer
Die Schutzdauer des Urheberrecht wurde nach zahlreichen Verlängerungen in den letzten Jahrzehnten zuletzt festgelegt: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt der Schutz.
Schutzdauer in der italienischen Gesetzgebung
Das italienische Recht hingegen unterscheidet bei der Schutzdauer nach Art der Fotografie.
Nutzungsverträge
Der Urheber kann andere autorisieren, sein Werk zu nutzen, indem er mit ihnen Nutzungsverträge abschließt. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von „Lizenzverträgen“. Berechtigt zu bestimmten Nutzungen können so etwa Verlage, Produktionsfirmen, Sendeanstalten etc. werden.

Solche Nutzungsverträge beinhalten – wenn sie professionell gestaltet sind – eine genaue Definition der erlaubten Formen der Nutzung, die zeitlich, inhaltlich und räumlich bestimmt wird. Weiters muss enthalten sein, ob die eingeräumten Rechte exklusiv oder nicht-exklusiv gegeben werden. Zudem muss geregelt werden, ob Bearbeitung oder sonstige Veränderung erlaubt sind oder nicht und ob die eingeräumten Rechte außerdem an Sub-Berechtigte („Dritte“) übertragen werden dürfen oder nicht.
Achtung auf den genauen Wortlaut: Wenn das Wort „Werknutzungsrecht“ genannt wird, handelt es sich häufig um exklusive Rechte. Wenn nichtexklusive Rechte gemeint sind, spricht man richtigerweise von einer schlichten „Werknutzungsbewilligung“. Exklusivität verhindert weitere Rechteeinräumung; Werknutzungsbewilligungen hingegen können parallel neben einander bestehen.
Standardisierte Nutzungsverträge
In den letzten Jahren haben sich standardisierte Formen von Nutzungsverträgen herauskristallisiert, unter anderem die sogenannten Creative Commons. Mit diesen werden über das Internet Lizenzen zur Nutzung fremden geistigen Eigentums angeboten, die auf standardisierten Rechteeinräumungen beruhen.
Mehr zum Thema
Creative Commons
Ausnahmen des Schutzes – freie Werknutzungen
Das Urheberrecht selbst schafft vom umfassenden Schutz des Urhebers zahlreiche Ausnahmen, die als „freie Werknutzungen“ definiert sind. Darunter fallen neben der Freiheit, Kopien für private Zwecke herzustellen, unter anderem die freie Nutzung im Schul- und Unterrichtsgebrauch sowie an Universitäten und außerdem die im Bereich der Fotografie interessante „Freiheit des Straßenbildes“:
Diese auch „Panoramafreiheit“ genannte freie Werknutzung erlaubt es, Fotos von urheberrechtlich noch geschützten Bauwerken, die sich an einem öffentlich zugänglichen Ort befinden, herzustellen und diese Fotos dann unbegrenzt zu nutzen – und zwar auch für kommerzielle Zwecke.
Achtung: Die Panoramafreiheit oder Freiheit des Straßenbildes gilt nur für Fotos, die direkt an einem öffentlich zugänglichen Ort aufgenommen werden können. Nicht zulässig sind Steighilfen wie Leitern, ebenso wenig zulässig ist es, Häuser von einem gegenüberliegenden Fenster aus zu fotografieren.
Leistungsschutz
Neben dem Schutz des Urhebers an seinem Werk schützt das UrhG auch andere Leistungen, die nicht mit der Schaffung eines Werkes verbunden sind, also etwa die Leistungen von ausübenden Künstlern (Musiker, Schauspieler) sowie die Leistungen von Produzenten, Sendeanstalten, Veranstaltern etc.

Was versteht man unter Leistungsschutzrecht?

Der Rechtswalt Rainer Beck (Graz) erklärt den Schutz von Leistungen ohne „schöpferischer Komponente“.
0:39 min.
Recht am eigenen Bild
Dieses ebenfalls im UrhG geregelte Persönlichkeitsrecht schützt jede erkennbar abgebildete Person auf einem Foto oder in einem Film vor einer Nutzung dieses Bildes, durch die die Interessen des Abgebildeten verletzt werden.

Dieses Schutzsystem unterscheidet sich vom Schutz des Urhebers, bei dem die Nutzung durch Dritte grundsätzlich nur aufgrund einer ausdrücklichen Erlaubnis gestattet ist.

Das Recht am eigenen Bild hingegen erlaubt die Nutzung von Bildern, auf denen fremde Personen abgebildet sind, grundsätzlich, verboten ist die Nutzung nur dann, wenn sogenannte berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Eine Nutzung für Werbezwecke verletzt jedenfalls diese Interessen.

Ansonsten werden berechtigte Interessen insbesondere dann verletzt, wenn der höchstpersönliche Lebensbereich des Abgebildeten betroffen ist, also die Gesundheit, die Sexualität, die Familiensituation, die politische Einstellung oder Ähnliches.

Was ist das Recht am eigenen Bild?

Der Rechtswalt Rainer Beck (Graz) spricht über das Recht erkennbar abgebildeter Personen.
1:00 min.
Achtung: Im Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 und auf Basis der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung ist dieser Punkt allerdings anders geregelt.
Hausrecht
Manchmal schafft das Urheberrecht nicht die notwendige Grundlage, um unerwünschte Nutzung zu verhindern. Das Hausrecht ermöglicht es, die Nutzung fremder Werke zu verhindern, während sie nach dem Urheberrecht nicht verboten werden könnte. Bei der Ausübung des Hausrechtes wird häufig mit Piktogrammen gearbeitet.

Beispiel: Viele Museen verbieten das Fotografieren von ausgestellten Objekten, obwohl das Fotografieren nach dem Urheberrecht erlaubt wäre. Auch bei Konzertveranstaltungen kann es aufgrund des Hausrechtes verboten werden, Fotos oder Videos aufzunehmen.
Faktischer Urheberschutz
Der gesetzliche Schutz reicht manchmal nicht aus, um Eingriffe durch Unberechtigte zu verhindern. Die Schwelle für solche Eingriffe wird aber höher, wenn auch der unberechtigten Nutzung faktische Hindernisse in den Weg gelegt werden. Dabei handelt es sich um technische Möglichkeiten des Kopierschutzes, dementsprechende Hinweise, auch Präsentationen, die nicht das gesamte Werk zeigen, und Ähnliches mehr.
Ansprüche bei Eingriffen
Rechtswidrige Eingriffe in fremde Urheberrechte werden sowohl zivil- als auch strafrechtlich verfolgt.

Nach dem Zivilrecht hat der Urheber Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, an gemessenes Entgelt, Schadenersatz, Auskunft, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung.

Zusätzlich ist der Urheber vor solchen vorsätzlichen Eingriffen strafrechtlich geschützt. Nach § 91 UrhG werden entsprechende Delikte mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten geahndet, bei Gewerbsmäßigkeit droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018
Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung ist in Österreich das DSAG Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018[4] am 25.5.2018 in Kraft getreten.

Völlig neu regelt dieses Gesetz unter dem Abschnitt „Bildverarbeitung“ die Zulässigkeit von Bildaufnahmen. Darunterfallen sowohl Fotografien als auch Videoaufnahmen.

Nach § 30 DSAG 2018 ist seit Mai 2018 das Fotografieren vor allem von Personen grundsätzlich verboten und nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Der wichtigste Fall, in dem das Fotografieren von Personen gesetzlich zulässig ist, ist dann gegeben, wenn die abgebildete Person ausdrücklich einwilligt.

Sonst gibt das Gesetz nur in bestimmten Fällen die Erlaubnis zum Fotografieren fremder Personen, etwa wenn lebenswichtige Interessen der Personen betroffen sind.

Die Nutzung eines auf diese Weise legal hergestellten Fotos muss jedenfalls auch weiterhin unter dem Aspekt der Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen beurteilt werden.

In Hinkunft wird man also zweifach prüfen müssen, nämlich einerseits, ob das Fotografieren an sich zulässig ist, und andererseits, ob die geplante Nutzung ebenfalls gestattet ist oder eben nicht. 
 
Die Texte des E-Learning-Kurses basieren auf den Beiträgen der Autoren und Autorinnen in den jeweiligen Handreichungen (erschienen auf https://www.lichtbild-argentovivo.eu, erschienen unter der Lizenz CC BY 4.0). Die Texte der Handreichungen wurden vom Team Lichtbild für die jeweiligen E-Learning-Kapitel adaptiert.