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Fragen: Urheberrecht
Urheberrecht in Italien und Österreich
In Fragen des Urheberrechts in Italien und Österreich sind in erster Linie die folgenden beiden Gesetzestexte zu nennen:
Gesetz Nr. 633 vom 22. April 1941 in geltender Fassung (Italien)[1]
Bundesgesetzblatt Nr. 111/1936 (Österreich), zuletzt geändert mit BGBl Nr. 99/2015[2]
Gesetz Nr. 633 vom 22. April 1941 in geltender Fassung (Italien)[1]
Bundesgesetzblatt Nr. 111/1936 (Österreich), zuletzt geändert mit BGBl Nr. 99/2015[2]
Was ist urheberrechtlich geschützt?
Das Urheberrecht schützt Werke, die das Ergebnis einer eigentümlichen (persönlichen, individuellen, originellen) geistigen Schöpfung sind. Geschützt sind Werke aus Literatur, Musik, bildender Kunst, Architektur, Theater, Filmschaffen, Fotografie, Informationstechnik (Computerprogramme, Datenbanken). Zu den geschützten Werken zählen auch Fotowerke und Werke, die durch ein der Fotografie ähnliches Verfahren hergestellt sind.
Was definiert das italienische Urheberrecht?
Rechtsanwalt Simone Aliprandi (Pavia) erklärt, welche Bereiche das italienische Urheberrecht abdeckt.
0:39 min.
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Das Urheberrecht in Italien unterscheidet Fotowerke von einfachen Fotografien. Einfache Fotografien sind Bilder von Personen sowie Aufnahmen zur Dokumentation von Landschaft, Natur und Alltagsleben. Zu den einfachen Fotografien gehören auch die Reproduktionen von Werken der bildenden Kunst und die Einzelbilder aus Filmen. Ausdrücklich ausgenommen sind Fotografien von Schriften, Dokumenten, Handelspapieren, materiellen Objekten, technischen Zeichnungen.
Mehr zum Thema
Fotowerk und einfache Fotografie
Fotowerk und einfache Fotografie
Österreich unterscheidet zwischen Fotos, die als Werk dem vollen Urheberrechtsschutz unterliegen, und anderen Fotos, die diese Werkqualität nicht erfüllen. Solche Lichtbilder unterliegen dem Leistungsschutz (verwandte Schutzrechte) nach § 73 und § 74 UrhG. Nach der österreichischen Judikatur fallen aber nahezu alle Fotos unter den Urheberrechtsschutz.
Das Urheberrecht wird jedoch nicht auf Ideen, Fakten, Rezepte und Bräuche angewendet.
Das Urheberrecht wird jedoch nicht auf Ideen, Fakten, Rezepte und Bräuche angewendet.
Wer ist laut Gesetz ein Urheber?
All jene, die auf kreative und schöpferische Weise etwas Neues schaffen, sind Urheber. Es darf sich nicht um die einfache Reproduktion eines bestehenden Werkes handeln. Als Urheber gelten Fotografen und Fotografinnen und Inhaber von Fotostudios.
Wer kann Inhaber von Urheberrechten sein?
Der Urheber einer Fotografie ist im Normalfall jener, der sie gemacht hat. Es gibt einige gesetzliche Ausnahmen.
In erster Linie sind der Urheber oder seine Nachkommen der oder die Inhaber der Rechte, weiters die Co-Autoren, die Inhaber eines Fotostudios, der Auftraggeber oder die öffentliche Verwaltung.
Den Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, welche damit beauftragt sind, im Rahmen ihres Dienstverhältnisses Fotos zu machen, könnte das Urheberpersönlichkeitsrecht grundsätzlich zuerkannt werden. Die Namensnennung wäre in diesem Fall ein Zeichen der Anerkennung und Höflichkeit gegenüber dem Angestellten.
In erster Linie sind der Urheber oder seine Nachkommen der oder die Inhaber der Rechte, weiters die Co-Autoren, die Inhaber eines Fotostudios, der Auftraggeber oder die öffentliche Verwaltung.
Den Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, welche damit beauftragt sind, im Rahmen ihres Dienstverhältnisses Fotos zu machen, könnte das Urheberpersönlichkeitsrecht grundsätzlich zuerkannt werden. Die Namensnennung wäre in diesem Fall ein Zeichen der Anerkennung und Höflichkeit gegenüber dem Angestellten.
Worin besteht das Urheberrecht?
Unter Urheberrecht verstehen wir die gesetzlichen Bestimmungen, welche die sogenannten geistigen Werke schützen und deren Nutzung regeln. Es hat zwei Ebenen:
- die persönliche Ebene, welche den Urheber als Schöpfer des geistigen Werkes schützt (Urheberpersönlichkeitsrecht), sowie
- die vermögensrechtliche Ebene, welche die wirtschaftliche Nutzung des geistigen Werkes regelt (Werknutzungsrechte).
In Österreich hat der Urheber die „Verwertungsrechte“. Von „Werknutzungsrechten“ wird dann gesprochen, wenn ein Dritter, also nicht der Urheber selbst, zur Nutzung berechtigt ist.
Es gibt eine Reihe von weiteren Rechten, die implizit mit der Aufnahme und Nutzung einer Fotografie zusammenhängen (Zivilgesetzbuch, Europäische Konventionen und Gesetze, internationales Recht).
Es gibt eine Reihe von weiteren Rechten, die implizit mit der Aufnahme und Nutzung einer Fotografie zusammenhängen (Zivilgesetzbuch, Europäische Konventionen und Gesetze, internationales Recht).
Was ist das Urheberpersönlichkeitsrecht?
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist umfangreich. Allein der Urheber hat das Recht,
Es gibt außerdem das Recht auf das Unveröffentlichte, das Recht, seine Identität offen zu legen, sowie das Recht, das Werk aus dem Verkehr zu ziehen.
- die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und als Urheber genannt zu werden oder als anonymer Urheber oder mit einem Pseudonym geführt zu werden sowie
- sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder Änderungen am Werk zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf schaden könnten.
Es gibt außerdem das Recht auf das Unveröffentlichte, das Recht, seine Identität offen zu legen, sowie das Recht, das Werk aus dem Verkehr zu ziehen.
Was sind die „diritti morali", die Urheberpersönlichkeitsrechte in der italienischen Gesetzgebung?
Rechtsanwalt Simone Aliprandi (Pavia) erklärt, was die Urheberpersönlichkeitsrechte schützen.
1:00 min.
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Übernimmt ein Archiv Werke einer Fotografin, eines Fotografen als Fotobestand kommen dem Urheberpersönlichkeitsrecht und den Werknutzungsrechten eine tragende Rolle zu.
Was ist zu beachten, wenn ein Archiv einen Fotobestand übernimmt? Welche Kriterien sind dabei wichtig?
Barbara Weis, Direktorin des Amtes für Film und Medien der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol und des dazugehörigen Medienarchivs, zeigt auf, dass auch die Übernahme von bereits bestehenden Sammlungen und Beständen gesetzliche Verpflichtungen und Rechte mit sich bringt.
0:51 min.
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Was sind die Verwertungsrechte (Werknutzungsrechte)?
Es gibt unterschiedliche Verwertungsrechte, die voneinander unabhängig sind. Sie betreffen die Kontrolle über die kommerzielle Verwertung eines Werkes:
- das Recht auf Veröffentlichung
- das Recht auf Vervielfältigung (z. B. Digitalisierung)
- das Recht auf Transkription
- das Recht auf öffentliche Darbietung (Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht)
- das Recht auf Bearbeitung
- das Recht, das Werk zu vermieten und zu verleihen
- das Recht auf Übertragung/Mitteilung (auch wenn sie kostenlos oder für kulturelle Zwecke ist)
- das Recht auf Verbreitung (Vertrieb)
- das Recht auf Sendung
Was sind die verwandten Schutzrechte?
Die verwandten Schutzrechte betreffen Tätigkeiten, welche den urheberrechtlich geschützten Werken ähnlich oder mit ihnen verwandt sind, denen aber der schöpferische Charakter fehlt. Einfache Fotografien ohne schöpferischen Charakter sind durch die verwandten Schutzrechte geschützt. Dem Fotografen steht das ausschließliche Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung zu.
Wann verfallen die Schutzfristen?
Fotowerke sind in Österreich wie Italien für die Dauer von 70 Jahren ab dem Tod des Urhebers geschützt.
Einfache Fotografien sind in Italien 20 Jahre ab dem Entstehungsdatum geschützt.
Für Werke, deren Urheber nicht bekannt ist, endet das Urheberrecht in Österreich 70 Jahre nach der Schaffung der Werke. Die Schutzdauer für Leistungsschutzrechte (verwandte Schutzrechte) an Fotos beträgt in Österreich bei veröffentlichten Lichtbildern 50 Jahre ab der Veröffentlichung und, falls das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht wurde, 50 Jahre von der Aufnahme an. Insgesamt kann die Schutzdauer somit maximal 100 Jahre betragen, wenn das Werk zum Beispiel im 50. Jahr nach der Aufnahme veröffentlicht wird.
Die Verwertungsrechte können vom Urheber veräußert werden: vollständig oder in Teilen, kostenlos oder gegen ein Entgelt, für eine bestimmte, vertraglich festgelegte Dauer.
Einfache Fotografien sind in Italien 20 Jahre ab dem Entstehungsdatum geschützt.
Für Werke, deren Urheber nicht bekannt ist, endet das Urheberrecht in Österreich 70 Jahre nach der Schaffung der Werke. Die Schutzdauer für Leistungsschutzrechte (verwandte Schutzrechte) an Fotos beträgt in Österreich bei veröffentlichten Lichtbildern 50 Jahre ab der Veröffentlichung und, falls das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht wurde, 50 Jahre von der Aufnahme an. Insgesamt kann die Schutzdauer somit maximal 100 Jahre betragen, wenn das Werk zum Beispiel im 50. Jahr nach der Aufnahme veröffentlicht wird.
Die Verwertungsrechte können vom Urheber veräußert werden: vollständig oder in Teilen, kostenlos oder gegen ein Entgelt, für eine bestimmte, vertraglich festgelegte Dauer.
Welche weiteren Rechtsvorschriften sind beim Fotografieren und bei der Nutzung von Fotos zu beachten?
Welche weiteren Rechtsvorschriften sind beim Fotografieren und bei der Nutzung von Fotos zu beachten?
- das Recht am eigenen Bild
- der Kinder- und Jugendschutz[3]
- Datenschutzvorschriften[4]
Mehr zum Thema
Recht am eigenen Bild
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Was passiert, wenn alle Schutzfristen abgelaufen sind?
Nach Ablauf der Schutzfristen sind Fotografien gemeinfrei und daher frei nutzbar. Sie sind Allgemeingut, englisch: Public Domain. Die Pflicht, den Urheber zu nennen, bleibt aufrecht. Das Werk darf auch nicht so bearbeitet werden, dass die geistige Schöpfung verletzt wird.
Was muss ich tun, um vor dem Gesetz als Urheber meines Fotos zu gelten?
Ganz einfach: auf jeder Fotografie den eigenen Namen oder ein Pseudonym beziehungsweise die Herstellerbezeichnung (Name, Firma) und das Entstehungsjahr vermerken.
Ist der Fotograf immer der Inhaber der Rechte?
Die Urheberpersönlichkeitsrechte gehören immer einer natürlichen Person.
Entstehen die Fotografien während eines Arbeits- oder Angestelltenverhältnisses, gehört dem Arbeitgeber das ausschließliche Recht zur Nutzung der Fotografien (z. B. Vervielfältigung, Verbreitung und Vertrieb). Dies gilt insbesondere, wenn die Fotografien nicht autonom, sondern unter Anleitung eines künstlerischen Leiters oder Koordinators entstehen. Aktuell gibt es so viele unterschiedliche Arbeitsverträge mit Fotografen, dass keine allgemein gültige Aussage zu dieser Thematik getroffen werden kann. Das Recht auf Veröffentlichung kann beim Auftraggeber verbleiben, wenn der beauftragte Fotograf Objekte im Eigentum des Auftraggebers fotografiert. Bei einfachen Fotografien von Kunstwerken muss zusätzlich der Urheber des Kunstwerkes angegeben werden.
Entstehen die Fotografien während eines Arbeits- oder Angestelltenverhältnisses, gehört dem Arbeitgeber das ausschließliche Recht zur Nutzung der Fotografien (z. B. Vervielfältigung, Verbreitung und Vertrieb). Dies gilt insbesondere, wenn die Fotografien nicht autonom, sondern unter Anleitung eines künstlerischen Leiters oder Koordinators entstehen. Aktuell gibt es so viele unterschiedliche Arbeitsverträge mit Fotografen, dass keine allgemein gültige Aussage zu dieser Thematik getroffen werden kann. Das Recht auf Veröffentlichung kann beim Auftraggeber verbleiben, wenn der beauftragte Fotograf Objekte im Eigentum des Auftraggebers fotografiert. Bei einfachen Fotografien von Kunstwerken muss zusätzlich der Urheber des Kunstwerkes angegeben werden.
Darf ich jedes Foto, das ich besitze, auch veröffentlichen?
Wer das Negativ (analog oder digital) oder ein ähnliches Mittel zur Vervielfältigung der Fotografie besitzt, erwirbt gleichzeitig das Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung und Verkauf, sofern nichts anderes nachgewiesen oder vereinbart wird.
Ein Foto (Papierabzug) ist die Positivkopie eines Negativs. Eine Kopie zu besitzen, bedeutet nicht automatisch, das Foto nutzen zu dürfen. Ein Foto, das ich z. B. auf dem Flohmarkt erworben, von einem Verwandten geschenkt bekommen oder aus dem Internet geladen habe, darf ich nicht verbreiten oder kommerziell nutzen, ohne die Genehmigung des Rechteinhabers einzuholen.
Ein Foto (Papierabzug) ist die Positivkopie eines Negativs. Eine Kopie zu besitzen, bedeutet nicht automatisch, das Foto nutzen zu dürfen. Ein Foto, das ich z. B. auf dem Flohmarkt erworben, von einem Verwandten geschenkt bekommen oder aus dem Internet geladen habe, darf ich nicht verbreiten oder kommerziell nutzen, ohne die Genehmigung des Rechteinhabers einzuholen.
Für welche Zwecke kann ich Fotos im Internet veröffentlichen?
Nach italienischem Urheberrecht ist es erlaubt, Bilder und Musikstücke in niedriger Auflösung kostenlos im Internet zu veröffentlichen, und zwar für didaktische und wissenschaftliche Zwecke ohne Gewinnabsicht.
Welche Probleme tauchen im journalistischen Alltag bei der Verwendung von Fotos auf?
Bilder sind ein Mittel der Berichterstattung. Das Internet bietet eine schier unüberschaubare Menge an Bildmaterial, wobei das nicht bedeutet, dass es ein rechtsfreier Raum ist. Im journalistischen Alltag sind die Vorteile und Schwierigkeiten der Verwendung und Veröffentlichung von Fotos aus dem Internet ein bedeutendes Thema.
Was ist die Panoramafreiheit?
Panoramafreiheit bedeutet, dass im öffentlichen Raum Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Gebäuden, Kunstwerken etc. ohne Zustimmung des Urhebers angefertigt und verwendet werden dürfen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie ohne Hilfsmittel (z. B. Leiter, Drohne) aufgenommen werden. Es ist nicht erlaubt, sich über Hindernisse hinwegzusetzen oder die Privatsphäre zu verletzen.
Landkarte zur Panoramafreiheit in Europa
Die Panoramafreiheit ist je nach Staat unterschiedlich geregelt. In manchen Ländern gibt es entsprechende Regelungen im Urheberrecht, in anderen fehlen die Normen, welche diese Freiheit garantieren, im öffentlichen Raum zu fotografieren.
In Italien gibt es sie nicht. Zu didaktischen und wissenschaftlichen Zwecken dürfen Aufnahmen von geschützten Werken allerdings auch in Italien verwendet werden, sofern keine Gewinnabsicht besteht.
Die Texte des E-Learning-Kurses basieren auf den Beiträgen der Autoren und Autorinnen in den jeweiligen Handreichungen (erschienen auf https://www.lichtbild-argentovivo.eu, erschienen unter der Lizenz CC BY 4.0). Die Texte der Handreichungen wurden vom Team Lichtbild für die jeweiligen E-Learning-Kapitel adaptiert.
[1] siehe Italienisches Urheberrechtsgesetz - Deutsche Fassung (17.10.2018)
[2] siehe Österreichisches Urheberrechtsgesetz (17.10.2018)
[3] für Österreich siehe hier Tiroler Jugendgesetz (06.12.2019)
[4] siehe Datenschutz-Grundverordnung - Verordnung (EU) 2016/679 (17.10.2018)